Förderverein Strömungsmaschinen C. Pfleiderer e.V.
Satzung des Vereins
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Förderverein Strömungsmaschinen C. Pfleiderer e.V.,
nachstehend Verein genannt.
Er hat seinen Sitz in Braunschweig, ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Das Institut für Flugantriebe und Strömungsmaschinen an der TU Braunschweig wird nachfolgend „Institut“ genannt.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Intensivierung des Dialogs zwischen Wissenschaft, Industrie und Verbänden, sowie die Förderung des wissenschaftlichen Arbeitens auf dem Gebiet der Strömungsmaschinenforschung.
Dieses wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
- Förderung des gemeinschaftlichen Arbeitens zwischen Wissenschaft, Industrie und Verbänden auf dem Gebiet der Strömungsmaschinen, Turbomaschinen und Flugantriebe.
- Diskussion und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen durch regelmäßige Zusammenkünfte, Kolloquien, Seminare, Vorträge sowie durch Berichte, die insgesamt auch der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
- Förderung des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches zwischen der industriellen Praxis, den Mitgliedern des Vereins, dem Institut und anderen interessierten Stakeholdern.
- Unterstützung von Forschungsarbeiten des Institutes durch Bereitstellung von Finanz- oder Sachmitteln, soweit solche nicht aus anderen Quellen beschafft werden können.
- Förderung der wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der Strömungsmaschinen, Turbomaschinen und Flugantriebe
- Förderung der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen, technischen und nichttechnischen Personals des Instituts.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und die Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Braunschweigischen Hochschulbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder
können sein
a) natürliche Personen
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, Behörden, Verbände, Vereine und Gesellschaften des Handelsrechtes, sofern ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem fachlichen Interesse des Vereins steht.
- Außerordentliche Mitglieder
können nur natürliche Personen sein, die auf dem Gebiet der Strömungsmaschinen, Turbomaschinen und Flugantriebe tätig sind.
- Ehrenmitglieder
ernennt die Mitgliederversammlung in einem einstimmigen Beschluss.
- Der Jahresbeitrag wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8
Beginn und Ende einer Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins gerichtet werden. Die
Aufnahme wird schriftlich durch den Vorstand bestätigt. Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Aufnahme fällig.
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod:
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden, jedoch nicht vor Schluss des Kalenderjahres.
- wenn auf zweimalige Mahnung, von denen die zweite durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen muss, die Einzahlung des fälligen Beitrages nicht binnen 4 Wochen nach Eingang des Einschreibens erfolgt.
- auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit durch Ausschluss, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt.
§ 9
Rechte und Pflichten
- Alle Mitglieder sind berechtigt, der jährlichen Hauptversammlung beizuwohnen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.
- Die Mitglieder sind gehalten, den Verein im Rahmen seiner Satzung nach den besten Kräften in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
- Ordentliche und außerordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedbeitrag, der auf Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 10
Organe des Vereins
Die Angelegenheiten des Vereins besorgen
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11
Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alljährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages von mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder des Vereins einzuberufen.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich, und zwar 3 Wochen vor dem Versammlungstermin.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Genehmigung der Jahresabrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Wahlen von Ausschüssen nach Bedarf
- Festlegung des Jahresbeitrages für das kommende Geschäftsjahr
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 12
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Personen, die ordentliche Mitglieder sein müssen. Er setzt sich zu-sammen aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
Der Vorsitzende darf nicht Mitglied der Technischen Universität Braunschweig sein.
- Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils allein.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
- Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung, die Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.
- Der Geschäftsführer soll Mitarbeiter des Institutes sein.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des Vorstands sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von allen Teilnehmern zu unterzeichnen ist.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen.
§ 14
Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer, die zugleich ordentliche Mitglieder
des Vereins sein müssen.
§ 15
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen können nur durch eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmabgaben nicht zu berücksichtigen sind. Der Vorschlag der Satzungsänderung muss in der Tagesordnung enthalten sein.
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmabgaben nicht zu berücksichtigen sind.
Braunschweig, am 2. September 2012